BAG - Urteil vom 18.09.2014
8 AZR 753/13
Normen:
AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 3 Nr. 10
AUR 2015, 110
ArbRB 2014, 289
ArbRB 2015, 69
AuR 2014, 395
AuR 2014, 437
BB 2014, 2420
BB 2015, 436
DB 2014, 15
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 5
MDR 2014, 13
NVwZ 2014, 8
NZA 2014, 7
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46 vom 18.09.2014
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 335/13
ArbG Siegen, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 907/12

Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer BewerbungBenachteiligung einer weiblichen Bewerberin um eine Stelle als Buchhalterin wegen Hervorhebung eines sieben Jahre alten Kindes auf den Bewerbungsunterlagen

BAG, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 753/13

DRsp Nr. 2014/14340

Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung Benachteiligung einer weiblichen Bewerberin um eine Stelle als Buchhalterin wegen Hervorhebung eines sieben Jahre alten Kindes auf den Bewerbungsunterlagen

Orientierungssätze: 1. Eine unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin wegen ihres Geschlechts liegt zwar immer vor, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft iSd. § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG eine ungünstigere Behandlung erfährt, jedoch ist die unmittelbare Benachteiligung einer Bewerberin nicht auf diese Fälle beschränkt. 2. Der Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung iSd. § 3 Abs. 2 AGG setzt das Vorliegen dem Anschein nach neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren voraus. Neutral in diesem Sinne sind die bezeichneten Regelungen stets dann, wenn sie nicht an einen verbotenen Anknüpfungsgrund nach § 1 AGG unmittelbar oder verdeckt zwingend anknüpfen. 3. Die dem Anschein nach neutrale Regelung muss die Bewerberin wegen ihres Geschlechts gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können. Dafür ist ein statistischer Nachweis nicht zwingend erforderlich.