LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.09.2019
1 Sa 108/19
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 44 d/19

Benachteiligungsverbot gem. § 307 Abs. 1 BGBRückzahlungspflicht einer Willkommensprämie als unangemessene Benachteiligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 1 Sa 108/19

DRsp Nr. 2021/8639

Benachteiligungsverbot gem. § 307 Abs. 1 BGB Rückzahlungspflicht einer "Willkommensprämie" als unangemessene Benachteiligung

1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unangemessen, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben benachteiligen. Zur Beurteilung der Unangemessenheit der Benachteiligung ist dabei ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. 2. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Rückzahlungspflicht einer "Willkommensprämie" im Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers während der Probezeit ist dann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn dieser aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung während der Probezeit berechtigt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2019 - 4 Ca 44 d/19 - teilweise geändert und zur Klarstellung im Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 209,65 zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 505,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.