LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2019
7 Sa 1065/18
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 817 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 129
ArbRB 2019, 230
EzA-SD 2019, 11
LAGE BetrVG 2001 § 78 Nr. 14
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1124/18

Benachteiligungsverbot und Vergütung eines BetriebsratsmitgliedsGesetzliches Benachteiligungsverbot als unmittelbare Anspruchsgrundlage für Entgeltansprüche eines BetriebsratsmitgliedsVertragsänderung mit teilweiser Beibehaltung des abzuändernden VertragesBegünstigungsverbot bei BetriebsratsmitgliedernEntgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer ArbeitnehmerAnforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bezüglich der EntgeltentwicklungKein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei absichtlicher Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 1065/18

DRsp Nr. 2019/8144

Benachteiligungsverbot und Vergütung eines Betriebsratsmitglieds Gesetzliches Benachteiligungsverbot als unmittelbare Anspruchsgrundlage für Entgeltansprüche eines Betriebsratsmitglieds Vertragsänderung mit teilweiser Beibehaltung des abzuändernden Vertrages Begünstigungsverbot bei Betriebsratsmitgliedern Entgeltentwicklung von Betriebsratsmitgliedern mit dem Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern bezüglich der Entgeltentwicklung Kein Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei absichtlicher Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Verstößt der Arbeitgeber mit einer Zahlung an ein Betriebsratsmitglied gegen das gesetzliche Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG, steht einem Anspruch auf Rückforderung § 817 S. 2 BGB entgegen.

Tenor

I.

Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.10.2018, 1 Ca 1124/18 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78 S. 2; BGB § 817 S. 2;

Tatbestand

1. 2. a) b) c) 1. 2. a) b) c)