LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2020
9 Sa 608/19
Normen:
DSGVO § 15 Abs. 1; DSGVO § 15 Abs. 3; DSGVO § 37 Abs. 1; DSGVO § 37 Abs. 5; DSGVO § 37 Abs. 7; DSGVO § 38; DSGVO § 39;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 24/19

Benennung eines DatenschutzbeauftragtenErteilung einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen DatenKein Anspruch auf Auskunftserteilung über den E-Mail-Verkehr

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 608/19

DRsp Nr. 2021/18707

Benennung eines Datenschutzbeauftragten Erteilung einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den E-Mail-Verkehr

1. Das Wort "Benennen" in §§ 37 Abs. 1 und 38 DSGVO erfordert, dass eine Person als Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird. Mit der Benennung wird die Position individualisiert und einer bestimmten Person zugeschrieben. 2. Aus § 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich ein Auskunftsrecht über die gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit es sich um die in § 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben handelt. Ein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte wie z.B. Personalakten besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten handelt. 3. Es besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den gesamten E-Mail-Verkehr. Denn dem Beschäftigten ist der E-Mail-Verkehr bekannt, den er selbst geführt oder erhalten hat, so dass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten Email-Verkehr zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen. Dazu werden aber keine vollständigen Kopien aller Unterlagen benötigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 26.06.2019, 3 Ca 24/19 teilweise unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert: