OVG Hamburg - Beschluss vom 05.11.2020
2 Bs 156/20
Normen:
SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2; GrAnlG (n.a.Abk.) § 3; GrAnlG (n.a.Abk.) § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 358
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 1395/20

Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung; Über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgehende Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen; Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs richten sich nach der Zweckbestimmung der Anlage

OVG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 2 Bs 156/20

DRsp Nr. 2021/1296

Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung; Über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgehende Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen; Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs richten sich nach der Zweckbestimmung der Anlage

1. Eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgeht, bedarf nach § 4 Abs. 2 GrAnlG der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs ergeben sich nach § 4 GrAnlG aus der Zweckbestimmung der Anlage, die sich entweder aus der Widmung oder aus der Natur der Anlage und den nach § 3 GrAnlG erlassenen Vorschriften ergibt.2. Die Benutzung von öffentlichen Kinderspielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung, die dadurch den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zu erfüllen, überschreitet den Gemeingebrauch und ist daher eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.