LAG Hamm - Urteil vom 16.02.2005
3 Sa 1955/04
Normen:
BAT § 34 Abs. 1 ; TV ATZ § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 Alt.1 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 05.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1352/04

Berechnung der Altersteilzeitbezüge eines Lehrers bei Änderung der Pflichtstundenzahl für Vollbeschäftigte

LAG Hamm, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 1955/04

DRsp Nr. 2005/9474

Berechnung der Altersteilzeitbezüge eines Lehrers bei Änderung der Pflichtstundenzahl für Vollbeschäftigte

Nach Anhebung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer auf 27,5 Stunden in der Woche errechnen sich ab diesem Zeitpunkt die Alterteilzeitbezüge nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen nicht mehr im Verhältnis von 13,25 zu 26,5 Stunden sondern nur noch im Verhältnis 13,25 zu 27,5 Stunden.

Normenkette:

BAT § 34 Abs. 1 ; TV ATZ § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 Alt.1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Altersteilzeitvergütung.

Die am 02.03.1945 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1970 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten L1xx beschäftigt.

Sie unterrichtet in der Schlossparkschule in G1xxxxxxxxxxx-H3xxx.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.09.1970, nach dessen § 2 auf das Arbeitsverhältnis der BAT, die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte sowie die Sonderbestimmungen für Lehrkräfte Anwendung fanden.

Die Klägerin war tätig in Vollzeit.

Unter dem 16.05.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 01.08.2001.