Die Parteien streiten um die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Altersteilzeitvergütung.
Die am 02.03.1945 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1970 als angestellte Lehrerin bei dem beklagten L1xx beschäftigt.
Sie unterrichtet in der Schlossparkschule in G1xxxxxxxxxxx-H3xxx.
Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01.09.1970, nach dessen §
Die Klägerin war tätig in Vollzeit.
Unter dem 16.05.2001 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 01.08.2001.
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