Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Alterteilzeitvergütung.
Der am 07.02.1948 geborene Kläger ist seit dem 23.07.1981 als angestellter Lehrer bei dem beklagten L2xx beschäftigt.
Er unterrichtet am Ratsgymnasium in R2xxx-W5xxxxxxxxx.
Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02./16.10.1983, nach dessen §
Der Kläger war bis zum 01.03.2003 in Vollzeit tätig.
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