LAG Hamm - Urteil vom 25.05.2005
3 Sa 122/05
Normen:
10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003; BAT SR 2 l; BAT § 34 I ; TV ATZ § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2089/04

Berechnung der Altersteilzeitvergütung eines angestellten Lehrers unter Berücksichtigung einer Anhebung der Pflichtstundenzahl durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 nach Abschluss des Altersteilzeitverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 122/05

DRsp Nr. 2005/19990

Berechnung der Altersteilzeitvergütung eines angestellten Lehrers unter Berücksichtigung einer Anhebung der Pflichtstundenzahl durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003 nach Abschluss des Altersteilzeitverhältnisses

»Kein Anspruch eines angestellten Lehrers auf Beibehaltung der Berechnung seiner Bezüge während des Altersteilzeitverhältnisses entsprechend des Verhältnisses der Stundenzahl während der Altersteilzeit zur Pflichtstundenzahl vor der Änderung der Pflichtstundenzahl nach deren Änderung durch das 10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003«

Normenkette:

10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2003; BAT SR 2 l; BAT § 34 I ; TV ATZ § 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Alterteilzeitvergütung.

Der am 07.02.1948 geborene Kläger ist seit dem 23.07.1981 als angestellter Lehrer bei dem beklagten L2xx beschäftigt.

Er unterrichtet am Ratsgymnasium in R2xxx-W5xxxxxxxxx.

Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 02./16.10.1983, nach dessen § 3 für das Dienstverhältnis der BAT mit der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR2l BAT) und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen gilt.

Der Kläger war bis zum 01.03.2003 in Vollzeit tätig.