1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. August 2009 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger/Vorarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung, in dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 es heißt:
"Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden."
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