BAG - Urteil vom 08.12.2010
5 AZR 667/09
Normen:
TVöD § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD -BT-K § 49;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 104
BAGE 136, 290
DB 2011, 657
DR 2011, 985
NZA 2011, 927
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 625/08
ArbG Nürnberg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8647/07

Berechnung der Arbeitszeit von nach Dienstplan eingesetzten Arbeitnehmern nach dem § 6 Abs. 3 TVöD

BAG, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 667/09

DRsp Nr. 2011/4069

Berechnung der Arbeitszeit von nach Dienstplan eingesetzten Arbeitnehmern nach dem § 6 Abs. 3 TVöD

Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplanmäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. August 2009 - 3 Sa 625/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 6 Abs. 3 S. 3; TVöD -BT-K § 49;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift für dienstplanmäßig freie Wochenfeiertage.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugabfertiger/Vorarbeiter beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 findet auf das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung, in dessen § 6 Abs. 3 Satz 3 es heißt:

"Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden."

Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD lautet: