BAG - Urteil vom 29.09.2010
3 AZR 564/09
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 6;
Fundstellen:
DB 2011, 540
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1956/06
ArbG Oldenburg, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/05

Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden; Gehaltsabhängige Versorgung mit bestimmtem festen jährlichen Steigerungsbetrag; Barber-Urteil

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 564/09

DRsp Nr. 2010/21360

Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden; Gehaltsabhängige Versorgung mit bestimmtem festen jährlichen Steigerungsbetrag; Barber-Urteil

Orientierungssätze: 1. Bei der Ermittlung der erreichbaren Vollrente entsprechend den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Zugrunde zu legen ist zum einen die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und sind zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen zwar auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls hochzurechnen. Eine Hochrechnung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die künftige Entwicklung bestimmter Faktoren durch die bei Ausscheiden bereits vorhandenen Bemessungsgrundlagen eindeutig vorgezeichnet ist. 2. Das ist beispielsweise bei einer gehaltsabhängigen Versorgung der Fall, für die ein bestimmter fester jährlicher Steigerungsbetrag in der Versorgungsordnung vorgesehen ist. Anders verhält es sich idR bei einer gehaltsabhängigen Versorgung, die auf das Tarifgehalt zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls abstellt. Dessen weitere Entwicklung durch Tariferhöhungen ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens idR nicht sicher absehbar, sondern völlig offen.