LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.09.2017
2 Sa 201/15
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2762/14

Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei schwankender Arbeitszeitunbegründete Zahlungsklage eines Filmvorführers bei Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem Durchschnittsverdienst an sieben Tagen pro Woche

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 201/15

DRsp Nr. 2018/6451

Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei schwankender Arbeitszeit unbegründete Zahlungsklage eines Filmvorführers bei Berechnung der Entgeltfortzahlung nach dem Durchschnittsverdienst an sieben Tagen pro Woche

1. § 4 Abs. 1 EFZG legt der Entgeltfortzahlung ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde; maßgebend ist allein die individuelle Arbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers. 2. Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten. 3. Das Gesetz stellt dem Grundsatz nach entscheidend darauf ab, welche Arbeitsleistung tatsächlich ausgefallen ist; es kommt darauf an, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre. 4. Zur Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts ist bei einer Stundenvergütung die Zahl der durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Arbeitsstunden (Zeitfaktor) mit dem hierfür jeweils geschuldeten Arbeitsentgelt (Geldfaktor) zu multiplizieren.