LAG Köln - Urteil vom 04.10.2017
11 Sa 29/17
Normen:
BetrAVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1764/16

Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 29/17

DRsp Nr. 2018/3977

Berechnung der Gesamtversorgungsobergrenze in der betrieblichen Altersversorgung

Einzelfall

Höchstbegrenzungsklauseln sind bereits bei der Ermittlung der fiktiven Vollrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berücksichtigen. Zur Berechnung der bei Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden Betriebsrente ist danach zunächst die sog. Vollrente, d.h. die Leistung zu ermitteln, die dem Arbeitnehmer beim Verbleib im Unternehmen bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zugestanden hätte. 2. Ist dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung zugesagt, so hat dies daher grundsätzlich zur Folge, dass eine in der Versorgungsordnung enthaltene Gesamtversorgungsobergrenze bereits bei der Berechnung der maßgeblichen fiktiven Vollversorgung zu berücksichtigen ist. 3. Sieht eine Versorgungsordnung die Anrechnung der Sozialversicherungsrente vor, so ist im Zweifel der Betrag der Bruttorente gemeint. Krankenversicherungsbeiträge des Rentners sind daher in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.11.2016 - 1 Ca 1764/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente.

1. 2.