BAG - Urteil vom 28.08.2013
10 AZR 497/12
Normen:
Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp vom 2. März 2010) § 8; Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp vom 2. März 2010) § 17;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 302
BB 2013, 2804
NZA-RR 2014, 56
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 397/11
ArbG Flensburg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1451/10

Berechnung der Jubiläumszuwendung nach § 8 Nr. 1 Satz 2 MTV Damp; Ermittlung zu berücksichtigender Beschäftigungszeiten

BAG, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 497/12

DRsp Nr. 2013/22585

Berechnung der Jubiläumszuwendung nach § 8 Nr. 1 Satz 2 MTV Damp; Ermittlung zu berücksichtigender Beschäftigungszeiten

Orientierungssatz: Nach § 8 Nr. 1 Satz 2 MTV Damp sind für die Berechnung der Jubiläumszuwendung alle Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis vor Übernahme durch ein Unternehmen der Damp Gruppe zurückgelegt worden sind. Die Anrechnung ist nicht auf unmittelbar in der übernommenen Einrichtung zurückgelegte Beschäftigungszeiten beschränkt.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. April 2012 - 6 Sa 397/11 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 11. August 2011 - 2 Ca 1451/10 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp vom 2. März 2010) § 8; Manteltarifvertrag Damp (MTV Damp vom 2. März 2010) § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.