BAG - Urteil vom 21.08.2019
7 AZR 563/17
Normen:
WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 1 S. 2; WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 2; WissZeitVG in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 3; LPVG NW § 66 Abs. 1; LPVG NW § 66 Abs. 2; LPVG NW § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; TzBfG § 17; KSchG § 6;
Fundstellen:
AP WissZeitVG § 2 Nr. 14
AuR 2020, 90
BB 2019, 3059
EzA BGB 2002 § 620 Hochschulen Nr. 33
EzA KSchG § 6 Nr. 10
EzA-SD 2019, 3
NZA 2020, 42
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 418/17
ArbG Münster, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1759/16

Berechnung der Promotionszeit(en) für die Befristungsdauer der Postdoc-PhaseZustimmung des Personalrats zur Befristung von ArbeitsverträgenVoraussetzungen für das Nachschieben weiterer Unwirksamkeitsgründe für eine Befristung in der Berufungsinstanz

BAG, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 7 AZR 563/17

DRsp Nr. 2019/17358

Berechnung der Promotionszeit(en) für die Befristungsdauer der Postdoc-Phase Zustimmung des Personalrats zur Befristung von Arbeitsverträgen Voraussetzungen für das Nachschieben weiterer Unwirksamkeitsgründe für eine Befristung in der Berufungsinstanz

Orientierungssätze: 1. Nach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer für die Postdoc-Phase in dem Umfang, in dem Zeiten der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG weniger als sechs Jahre gedauert haben. Bei der Ermittlung des die Postdoc-Phase verlängernden Zeitraums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch die Zeit einer abgebrochenen Promotion. Bei einem Wechsel des Promotionsthemas sind die Promotionszeiten für das nicht beendete und das neue Promotionsvorhaben zusammenzurechnen (Rn. 33). 2. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Der Arbeitgeber kann die Befristung auch im Anwendungsbereich des WissZeitVG nur auf solche Befristungsgründe stützen, die er dem Personalrat mitgeteilt hat (Rn. 45, 47 ff.).