LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.02.2017
6 Sa 1920/14
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 264; BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 8 Abs. 1 lit. a; TV-L § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 727/14

Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines als Krankentransportfahrer eingesetzten Rettungsassistenten bei der Berliner Feuerwehr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.02.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 1920/14

DRsp Nr. 2018/17288

Berechnung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines als Krankentransportfahrer eingesetzten Rettungsassistenten bei der Berliner Feuerwehr

1. Der bei der Berliner F. nicht auch für den Brandschutz sondern ausschließlich als Krankentransportfahrer eingesetzte Rettungsassistent ist kein feuerwehrtechnischer Angestellter im Sinne von § 47 TV-L (in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung), so dass für ihn nicht anstatt der §§ 6 bis 9 und 19 TV-L die entsprechenden Bestimmungen für die Landesbeamten gelten. Bei ständiger Wechsel- oder Schichtarbeit beläuft sich daher gem. § 6 Abs. 1 lit. b) aa) TV-L die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für ihn auf 38,5 und nicht auf 44 Stunden. 2. Unterliegt der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitsschicht ständiger Alarmbereitschaft für Rettungseinsätze, und überwiegen darin die Zeiten ohne Arbeitsleistung regelmäßig nicht die Zeiten tatsächlicher Fahrereinsätze sowie sonstiger Vollarbeiten, liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TV-L Bereitschaftszeit im Tarifsinne nicht vor. Daher kommt § 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a) TV-L, wonach Bereitschaftszeiten (nur) zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert) werden, nicht zur Anwendung.