SG Berlin - Urteil vom 30.08.2005
S 9 RA 3099/04
Normen:
AVG § 32a Abs. 2 S. 3 ; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 ; SGB VI § 64 § 66 § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b §§ 66ff ; SozSichAbk ISR Art. 22 Nr. 3 ; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 7;

Berechnung der Rente bei einem Entgeltpunkte-Besitzschutz für Verfolgte

SG Berlin, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen S 9 RA 3099/04

DRsp Nr. 2008/9172

Berechnung der Rente bei einem Entgeltpunkte-Besitzschutz für Verfolgte

Es ist eine Berechnung nach dem SGB VI unter Berücksichtigung des vor 1987 gezahlten freiwilligen Beitrages bzw der vor 1987 entrichteten oder nachentrichteten freiwilligen Beiträge vorzunehmen und dabei sind die besitzgeschützten Entgeltpunkte anstelle der sich aus der Berechnung nach dem SGB VI ergebenden Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen, wenn die Rentenberechnung für Versicherte erfolgt, für die der Entgeltpunkte-Besitzschutz aus Nr. 7 des Schlussprotokolls zum Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen zu beachten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 32a Abs. 2 S. 3 ; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 ; SGB VI § 64 § 66 § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b §§ 66ff ; SozSichAbk ISR Art. 22 Nr. 3 ; SozSichAbkSchlProt ISR Nr. 7;