BAG - Urteil vom 10.11.2010
5 AZR 783/09
Normen:
Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19. November 2004 § 23 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Flugsicherung Nr. 1
DB 2011, 1058
NZA 2011, 879
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 542/08
ArbG Offenbach, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 247/07

Berechnung der tariflichen Krankenzulage nach § 23 Abs. 2 Buchst. b MTV

BAG, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 783/09

DRsp Nr. 2011/2862

Berechnung der tariflichen Krankenzulage nach § 23 Abs. 2 Buchst. b MTV

Orientierungssätze: Die Krankenzulage nach § 23 Abs. 2 Buchst. b MTV berechnet sich aus der Gesamtbruttovergütung der letzten zwölf Monate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (ohne Einmal-, Sonderzahlungen und Prämien), darf aber im periodenbezogenen Vergleich zusammen mit dem - fiktiven - Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung netto nicht den Nettobetrag der Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit übersteigen.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juni 2009 - 6 Sa 542/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) vom 19. November 2004 § 23 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der tarifvertraglich geregelten Krankenzulage.