LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.10.2017
9 Sa 593/17
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 11; BGB § 611; BUrlG § 7 Abs. 4; BGB § 288 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1371/16

Berechnung der UrlaubsabgeltungBerücksichtigung der Umsatzbeteiligung einer angestellten Rechtsanwältin

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 593/17

DRsp Nr. 2018/17950

Berechnung der Urlaubsabgeltung Berücksichtigung der Umsatzbeteiligung einer angestellten Rechtsanwältin

Erhält eine angestellte Rechtsanwältin neben einem Festgehalt eine Beteiligung an von ihr generierten Netto-Honorareingängen, so ist auch diese in die Berechnung des Urlaubsentgelts sowie der Urlaubsabgeltung einzubeziehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2017 - 7 Ca 1371/16 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174,16 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2016 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Verzugspauschale in Höhe von 80,00 Euro zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 72/100 und die Beklagte zu 28/100 zu tragen.