BAG - Urteil vom 11.12.2001
9 AZR 522/00
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin vom 7. Februar 1997 (MTV) § 25 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 639
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1665/99
LAG München, vom 28.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 129/00

Berechnung der Urlaubsdauer; 9-Tage in der Doppelwoche; Tarifauslegung; Urlaubsdauer - Umrechnung

BAG, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 9 AZR 522/00

DRsp Nr. 2002/4354

Berechnung der Urlaubsdauer; 9-Tage in der Doppelwoche; Tarifauslegung; Urlaubsdauer - Umrechnung

»1. Die Dauer des tariflichen Urlaubs nach § 25 Ziff. 1.1 MTV bezieht sich auf eine regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche. 2. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger oder an mehr als fünf Tagen in der Woche, verkürzt oder erhöht sich sein Urlaub entsprechend. 3. § 25 Ziff. 2.4 MTV enthält keine abschließende Regelung für die Umrechnung des Urlaubs.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin vom 7. Februar 1997 (MTV) § 25 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer des Urlaubs für das Jahr 1998.

Der Kläger ist langjährig Arbeitnehmer der Beklagten, einem Unternehmen der Papierindustrie. Auf das Arbeitsverhältnis ist auf Grund Tarifbindung der Parteien der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin vom 7. Februar 1997 (MTV) anzuwenden.