BAG - Urteil vom 18.02.1997
9 AZR 706/95
Normen:
Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in den Fassungen vom 1. Juli 1990 und 24. Juni 1992;
Vorinstanzen:
Hessisches LAG - 03.07.1995 - 11 Sa 2008/94 ,
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6376/93

Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie

BAG, Urteil vom 18.02.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 706/95

DRsp Nr. 1999/8288

Berechnung der Urlaubsdauer in der chemischen Industrie

Für die Berechnung der Dauer des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit auf weniger als fünf Werktage in der Woche verteilt ist, ist zunächst der tarifliche Grundurlaub nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 MTV und der Zusatzurlaub für vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 2 MTV zusammenzurechnen. Dann ist in einem weiteren Berechnungsvorgang die tarifliche Gesamturlaubsdauer dieser Arbeitnehmer so umzurechnen, daß sie mit der Urlaubsdauer der Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt ist, zeitlich gleichwertig ist.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in der chemischen Industrie in den Fassungen vom 1. Juli 1990 und 24. Juni 1992;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Urlaubsansprüche aus den Jahren 1992 und 1993.