BAG - Urteil vom 10.12.2014
4 AZR 503/12
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; MTV Damp § 8; MTV Damp § 17; BAT § 20; BAT § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Günstigkeitsprinzip Nr. 25
BAGE 150, 184
BB 2015, 1779
BB 2015, 1850
DB 2015, 2094
DB 2015, 6
EzA-SD 2015, 12
NZA 2015, 946
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 285/11
ArbG Flensburg, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 16/11

Berechnung der zurückgelegten Dienstzeit als Voraussetzung einer Jubiläumszuwendung

BAG, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 AZR 503/12

DRsp Nr. 2015/11483

Berechnung der zurückgelegten Dienstzeit als Voraussetzung einer Jubiläumszuwendung

Führt ein Günstigkeitsvergleich nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende arbeitsvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags. Orientierungssätze: 1. Dem subjektiven Willen einer oder beider Tarifvertragsparteien kann bei der Auslegung von tariflichen Normen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur Bedeutung zukommen, wenn er in den Tarifregelungen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat. Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung von Tarifnormen unterliegt deshalb grundsätzlichen Bedenken. 2. Eine Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen. 3. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ist durch einen Vergleich zwischen der tarif- und der arbeitsvertraglichen Regelung (Günstigkeitsvergleich) zu ermitteln.