BAG - Beschluss vom 16.01.2018
7 ABR 11/16
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WO § 3 Abs. 2 Nr. 8; WO § 6 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 70
EzA BetrVG § 14 Nr. 10
EzA-SD 2018, 11
NZA 2018, 797
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 29/14
ArbG Dessau-Roßlau, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 2/14

Berechnung der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten zur BetriebsratswahlFeste gesetzliche Vorgabe des letzten Tages zur Einreichung der VorschlagslistenZugang von Wahlvorschlägen beim WahlvorstandEinwurf von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist erst nach Beendigung der betrieblichen ArbeitszeitUnverzügliche Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand

BAG, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 11/16

DRsp Nr. 2018/6502

Berechnung der zweiwöchigen Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten zur Betriebsratswahl Feste gesetzliche Vorgabe des letzten Tages zur Einreichung der Vorschlagslisten Zugang von Wahlvorschlägen beim Wahlvorstand Einwurf von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist erst nach Beendigung der betrieblichen Arbeitszeit Unverzügliche Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten durch den Wahlvorstand

Orientierungssätze: 1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WO erfolgt die Wahl des Betriebsrats aufgrund von Vorschlagslisten, wenn mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist, die sich nach § 41 WO entsprechend §§ 186 bis 193 BGB berechnet, steht nicht zur Disposition des Wahlvorstands. Es ist dem Wahlvorstand jedoch gestattet, die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands zu begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt.