BAG - Urteil vom 15.10.2013
1 AZR 544/12
Normen:
Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG (vom 25. Juni 2003) § 2 Nr. 7 Abs. 1; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG (vom 25. Juni 2003) § 2 Nr. 7 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA 2014, 1048
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1634/10
ArbG Herne, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1892/09

Berechnung des Anpassungsgeldes auf Grund eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 1 AZR 544/12

DRsp Nr. 2014/1359

Berechnung des Anpassungsgeldes auf Grund eines Sozialplans

Orientierungssatz: Gehört die Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptgerätewart der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines bei der RAG Deutsche Steinkohle AG angestellten Arbeitnehmers, ist das für diese Arbeitsleistungen bezogene Entgelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld maßgeblichen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksichtigung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu gefasst.

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - teilweise abgeändert.