BAG - Urteil vom 16.07.2014
10 AZR 752/13
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD -B § 8.1 Abs. 5; TVöD -B § 27 Abs. 1; TVöD -B § 27 Abs. 3.1; TVöD -B § 27 Abs. 3.4; TVöD -B § 27 Abs. 4;
Fundstellen:
AP TVöD § 27 Nr. 2
NZA-RR 2015, 5
TVöD § 27 Nr. 2
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 58/13
ArbG Würzburg, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1158/12

Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub wegen Leistung von Bereitschaftsdiensten in den Nachtstunden

BAG, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 752/13

DRsp Nr. 2014/15170

Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub wegen Leistung von Bereitschaftsdiensten in den Nachtstunden

Orientierungssatz: Unter "Zeiträumen" iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD -B sind die in § 27 Abs. 1 TVöD -B definierten Monatszeiträume zu verstehen. Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden, die in Monatszeiträumen geleistet wurden, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 TVöD -B zusteht, bleiben bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 3.4 Satz 1 TVöD -B unberücksichtigt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. Juli 2013 - 7 Sa 58/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD -B § 8.1 Abs. 5; TVöD -B § 27 Abs. 1; TVöD -B § 27 Abs. 3.1; TVöD -B § 27 Abs. 3.4; TVöD -B § 27 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste im Jahr 2011.