Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer für das betriebliche Ruhegeld des Klägers maßgeblicher Berechnungsfaktoren.
Der im April 1951 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Folgenden: H AG), seit dem 1. Juli 1980, zuletzt als Personalreferent im Status eines AT-Angestellten, beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006. Der Aufhebungsvertrag lautet auszugsweise:
"1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.07.2006.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|