BAG - Urteil vom 15.04.2014
3 AZR 288/12
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung);
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 47
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 87/10
ArbG Hamburg, vom 23.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 170/10

Berechnung des betrieblichen RuhegeldesAufklärungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers bei vorzeitiger Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Abfindung und betriebliches Ruhegeld

BAG, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 288/12

DRsp Nr. 2014/9019

Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes Aufklärungs- und Beratungspflichten des Arbeitgebers bei vorzeitiger Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Abfindung und betriebliches Ruhegeld

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 17. Januar 2012 - 4 Sa 87/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer für das betriebliche Ruhegeld des Klägers maßgeblicher Berechnungsfaktoren.

Der im April 1951 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H AG (im Folgenden: H AG), seit dem 1. Juli 1980, zuletzt als Personalreferent im Status eines AT-Angestellten, beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 ist er als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 24./28. November 2003 zum 1. Juli 2006. Der Aufhebungsvertrag lautet auszugsweise:

"1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende vereinbaren wir mit Ihnen die Aufhebung Ihres Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 01.07.2006.