BSG - Urteil vom 08.02.2001
B 11 AL 59/00 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 3, § 117 Abs. 4 S. 1, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 628 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 485
NZA-RR 2002, 385
NZS 2001, 558
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 247/97 - 16.12.1999,
SG Regensburg, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 Al 298/96

Berechnung des Erstattungsanspruches beim Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

BSG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 59/00 R

DRsp Nr. 2001/12796

Berechnung des Erstattungsanspruches beim Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG

1. Ausschließlich Beträge einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung iS. von § 117 Abs. 2 AFG, die an den Arbeitslosen tatsächlich ausbezahlt wurden, sind für die Berechnung des nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG zu erstattenden Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2, § 117 Abs. 3, § 117 Abs. 4 S. 1, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 628 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die am 25. September 1942 geborene Klägerin, die seit 1969 in einer Porzellanfabrik beschäftigt war, kündigte ihr Arbeitsverhältnis fristlos am 13. Dezember 1993. Am 20. Dezember 1993 wurde über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet. Für die Zeit vom 14. September bis 13. Dezember 1993 erhielt die Klägerin Konkursausfallgeld (Kaug), und zwar einschließlich einer Urlaubsabgeltung. Mit Rücksicht auf die Urlaubsabgeltung gewährte die Beklagte der Klägerin Alg erst ab 24. Dezember 1993. Diese Leistung bezog die Klägerin zunächst bis 9. Januar 1994. Vom 10. Januar 1994 bis Ende März 1994 wurde sie vom Konkursverwalter beschäftigt; mit Wirkung ab 1. April 1994 wurde ihr wiederum Alg bewilligt.