BFH - Urteil vom 05.07.2012
VI R 99/10
Normen:
SGB V § 61; EStG § 32 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1843/08

Berechnung des Kindeseinkommens; Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - Aktenzeichen VI R 99/10

DRsp Nr. 2012/18898

Berechnung des Kindeseinkommens; Minderung der Einkünfte um Zuzahlungen im Sinne des SGB V

Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat, sind nicht in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.

Normenkette:

SGB V § 61; EStG § 32 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre 1988 geborene Tochter D Kindergeld. D absolvierte von Oktober 2005 bis September 2008 eine Ausbildung zur Krankenschwester in B. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) war der Ansicht, die für das Streitjahr (2007) zu erwartenden Einkünfte und Bezüge der D würden den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) übersteigen. Sie hob durch Bescheid vom 13. Dezember 2006 die Festsetzung von Kindergeld ab Januar 2007 auf. Im Januar 2008 stellte die Klägerin unter Beifügung von Belegen erneut einen Kindergeldantrag, mit dem sie geltend machte, die Einkünfte und Bezüge der D, die diese im Streitjahr erzielt habe, hätten den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab.