LAG Köln - Urteil vom 21.09.2017
7 Sa 120/17
Normen:
§ 4 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013; § 17 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4057/16

Berechnung des ResturlaubsanspruchsVergleich von Arbeitszeitmodellen

LAG Köln, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 120/17

DRsp Nr. 2018/5099

Berechnung des Resturlaubsanspruchs Vergleich von Arbeitszeitmodellen

Gewährt ein Tarifvertrag einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, wobei er der Berechnung eine 5-Tage-Woche zugrunde legt und für davon abweichende Arbeitszeitmodelle eine gleichwertige Umrechnungsformel vorhält, so liegt darin im Vergleich zu einem Jahresurlaubsanspruch von 36 Werktagen keine für den Arbeitsnehmer ungünstigere Regelung. Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer bei geschickter Stückelung seiner Urlaubsanträge an 36 "Urlaubswerktagen" faktisch 36 Arbeitstage verbrauchen kann; denn ein solches Vorgehen ist rechtlich nicht geschützt, da nach dem nicht dispositiven Leitbild des § 7 Abs.2 S.1 BUrlG der Urlaub - im Interesse des Gesundheitsschutzes und einer effektiven Erholung - grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.12.2016 in Sachen 4 Ca 4057/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 4 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013; § 17 MTV für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 04.09.2013;

Tatbestand

1. 2. 3.