BAG - Urteil vom 18.03.2010
6 AZR 905/08
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 5 Abs. 2, Protokollerklärungen Nr. 1, 2, 3 zu § 5 Abs. 2 S. 2; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 29 Abschn. B; Arbeitsvertragsrichtlinien der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) § 19;
Fundstellen:
NZA 2010, 912
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 606/07
ArbG Nürnberg, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 238/07

Berechnung des Vergleichsentgelts bei der Überleitung von BAT auf TVöD; Begriff der entsprechenden Leistung i.S. von § 29 Abschn. B Abs. 5 S.1 BAT [Ortszuschlag]

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 905/08

DRsp Nr. 2010/8043

Berechnung des Vergleichsentgelts bei der Überleitung von BAT auf TVöD; Begriff der "entsprechenden Leistung" i.S. von § 29 Abschn. B Abs. 5 S.1 BAT [Ortszuschlag]

1. Eine dem Ortszuschlag des § 29 BAT ähnliche, ungefähr gleichende Leistung liegt aber nicht schon dann vor, wenn diese familienstandsbezogen ist und der Höhe nach die Voraussetzung des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erfüllt. Vielmehr muss darüber hinaus die einschlägige Regelung einen ungekürzten Anspruch für den Fall vorsehen, dass bei Verheirateten hinsichtlich ehegattenbezogener Vergütungsbestandteile keine § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT entsprechende Konkurrenzsituation mehr besteht. 2. Die Tatbestandsalternative "eine entsprechende Leistung" in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT soll die Fälle abdecken, in denen Tarifregelungen außerhalb des unmittelbaren öffentlichen Dienstes familienstandsbezogene Leistungen vorsehen, ohne dass es sich dabei um den Familienzuschlag nach § 40 BBesG oder den Ortszuschlag nach § 29 BAT handelt. 3. Dem Ortszuschlag der Stufe 2, zu der nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT die verheirateten Angestellten gehören, kommt eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er soll die mit dem Familienstand der Ehe typischerweise verbundenen besonderen finanziellen Belastungen ungeachtet einer konkreten Bedarfssituation ausgleichen.