LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2023
1 Sa 127/23
Normen:
SGB X § 69 Abs. 4; ZPO § 282;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1406-22

Berechnung des Zwölf-Monats-Zeitraums des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZGAbgestufte Darlegungs- und Beweislast bei FortsetzungserkrankungenZulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2023 - Aktenzeichen 1 Sa 127/23

DRsp Nr. 2023/11892

Berechnung des Zwölf-Monats-Zeitraums des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei Fortsetzungserkrankungen Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz

Einzelfallentscheidung zur Darlegungs- und Beweislast bei Tatsachenvortrag zu Fortsetzungserkrankungen i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

1. Der Zwölf-Monats-Zeitraum des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EntgFG beginnt im Wege der Vorausberechnung mit dem Einritt der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. 2. Den Arbeitnehmer trifft eine abgestufte Darlegungslast. So hat er darzulegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht. Seiner Darlegungslast kommt er nach, wenn er dazu ärztliche Bescheinigungen vorlegt. Bestreitet der beklagte Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt, muss der Arbeitnehmer nunmehr Tatsachen vortragen, die den Rückschluss zulassen, es habe keine Fortsetzungserkrankung bestanden. Er muss laienhaft schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden er hatte und wie sie sich auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Ferner muss er die behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht entbinden.