LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2013
6 Sa 1762/12
Normen:
Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe Anlage IV; KSchG § 17; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2104/12

Berechnung einer Abfindung auf Grundlage eines Tarifvertrags - Einbeziehung einer Leistungszulage in Abfindungsberechnung - Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1762/12

DRsp Nr. 2013/20690

Berechnung einer Abfindung auf Grundlage eines Tarifvertrags - Einbeziehung einer Leistungszulage in Abfindungsberechnung - Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe

Die gemäß der Anlage III zum Tarifvertrag der BKK für Heilberufe zu zahlende Leistungszulage ist nicht bei der Berechnung von Abfindungen zu berücksichtigen, die nach der Anlage VI dieses Tarifvertrages bei rationalisierungsbedingten Kündigungen zu zahlen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2012 - AZ: 4 Ca 2104/12 - teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung neu gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.172,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2012 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin erfolgt keine Zulassung der Revision.

Normenkette:

Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung zum Haustarifvertrag der BKK für Heilberufe Anlage IV; KSchG § 17; KSchG § 4;

Tatbestand