BAG - Urteil vom 21.01.2014
3 AZR 362/11
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 256; ZPO § 373; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 930/10
ArbG Düsseldorf, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6322/09

Berechnung einer Betriebsrente; Auslegung einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung bestimmter Vergütungsbestandteile; Gleichbehandlung; Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens

BAG, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 362/11

DRsp Nr. 2014/5731

Berechnung einer Betriebsrente; Auslegung einer Versorgungsordnung; Berücksichtigung bestimmter Vergütungsbestandteile; Gleichbehandlung; Anspruch auf Rückerstattung von Aufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2011 - 10 Sa 930/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 157; BGB § 779; ZPO § 256; ZPO § 373; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der künftigen Bankrente des Klägers sowie über die Rückzahlung von Mehraufwendungen für die Sonderausstattung eines Dienstwagens.

Der im Februar 1963 geborene Kläger stand vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Beklagten, einer Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung, und ihrer Rechtsvorgängerin - der D AG - in einem Arbeitsverhältnis. Nach Ziff. 4 seines Arbeitsvertrags vom 29. März/5. April 1990 sind ua. die Versorgungsordnung und die Betriebsvereinbarungen der Bank in ihren jeweils geltenden Fassungen Bestandteile dieses Vertrags.