BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 13 R 7/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 963/15
SG Berlin, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2159/08

Berechnung einer Erwerbsminderungsrente nach dem EingliederungsprinzipGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 7/19 B

DRsp Nr. 2020/16890

Berechnung einer Erwerbsminderungsrente nach dem Eingliederungsprinzip Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit ist umstritten, ob die der Klägerin gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (Abk Polen RV/UV) nach dem sog Eingliederungsprinzip zu berechnen ist.