BGH - Beschluss vom 12.10.2017
V ZR 17/17
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZM 2018, 294
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 208/12
KG, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 21/14

Berechnung eines Schadens wegen einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss; Hinreichende Darlegung des Verkehrswerts einer Sache (hier: Grundstück); Bewertung einer rechtlichen Unsicherheit (hier: Ausbaufähigkeit eines Dachbodens)

BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - Aktenzeichen V ZR 17/17

DRsp Nr. 2017/17042

Berechnung eines Schadens wegen einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss; Hinreichende Darlegung des Verkehrswerts einer Sache (hier: Grundstück); Bewertung einer rechtlichen Unsicherheit (hier: Ausbaufähigkeit eines Dachbodens)

Ist zur Berechnung eines Schadens wegen einer Pflichtverletzung bei Vertragsschluss die hinreichende Darlegung des Verkehrswerts des Grundstücks erforderlich, kann die Bewertung der rechtlichen Unsicherheit in Gestalt der Ausbaufähigkeit eines Dachbodens durch einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent erfolgen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 2016 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 210.000 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.