Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 56 303,18 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft zweier Pathologen, die - zusammen mit angestellten Ärzten - jeweils mit vollem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, begehrt höheres Honorar für ihre Leistungen im Quartal 3/2014. In diesem Quartal vergütete die Beklagte die Leistungen der Klägerin, welche diese nach Kapitel 19 (Pathologische Gebührenordnungspositionen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) erbrachte, lediglich quotiert.
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