BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 6 KA 19/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1970/18
SG Stuttgart, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 139/16

Berechnung vertragsärztlichen HonorarsGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler NormenEine ihrer Höhe nach nicht voraussehbare Quotierung

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 19/19 B

DRsp Nr. 2019/17479

Berechnung vertragsärztlichen Honorars Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung revisibler Normen Eine ihrer Höhe nach nicht voraussehbare Quotierung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 56 303,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

G r ü n d e :

I

Die Klägerin, eine Berufsausübungsgemeinschaft zweier Pathologen, die - zusammen mit angestellten Ärzten - jeweils mit vollem Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, begehrt höheres Honorar für ihre Leistungen im Quartal 3/2014. In diesem Quartal vergütete die Beklagte die Leistungen der Klägerin, welche diese nach Kapitel 19 (Pathologische Gebührenordnungspositionen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) erbrachte, lediglich quotiert.