BAG - Urteil vom 16.01.2013
10 AZR 863/11
Normen:
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (LTV vom 14. Juli 2003 i.d.F. vom 1. Januar 2005) betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 10; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 11; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen (MTV vom 10. März 1999) § 21; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 202
ArbRB 2013, 142
AuR 2013, 228
BB 2013, 1139
EzA-SD 2013, 11
NZA 2013, 975
NZA-RR 2013, 6
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 96/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10789/09

Berechnung von tariflichen Zeitzuschlägen

BAG, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 10 AZR 863/11

DRsp Nr. 2013/6190

Berechnung von tariflichen Zeitzuschlägen

Eine tarifliche Ausschlussfrist kann ausnahmsweise durch Geltendmachung des Anspruchs vor dessen Entstehung gewahrt werden. Das kommt in Betracht, wenn die Erfüllung von konkreten gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen auf einer bestimmten Berechnungsgrundlage ver- langt wird und nur diese zwischen den Parteien streitig ist. Orientierungssätze: 1. Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sind nicht aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV in der Lohngruppe L1A ausgewiesenen "Stundenlohn", sondern aus dem dort ebenfalls ausgewiesenen "Stundenlohn gesamt" zu berechnen. 2. Besteht Streit ausschließlich über die Berechnungsgrundlage von tariflichen Zeitzuschlägen und werden Anzahl und Art der zuschlagpflichtigen Stunden durch Aufnahme in eine Lohnabrechnung streitlos gestellt, kann die einmalige Geltendmachung einer anderen Berechnung der Zeitzuschläge ausreichen, um den Verfall auch von künftigen Ansprüchen durch eine tarifliche Ausschlussfrist zu verhindern.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette: