BAG - Urteil vom 24.03.2010
10 AZR 43/09
Normen:
BGB § 611;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 90
NJW 2010, 2910
NZA 2010, 759
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 768/07
ArbG Würzburg, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 521/07

Berechnungsweise von übertariflichen Jahressonderzahlung als betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 43/09

DRsp Nr. 2010/8561

Berechnungsweise von übertariflichen Jahressonderzahlung als betriebliche Übung

Orientierungssätze: 1. Berechnet der Arbeitgeber eine tarifliche Jahressonderzuwendung ständig in bestimmter Art und Weise, kann das einen übertariflichen Anspruch kraft betrieblicher Übung begründen. 2. Der Arbeitnehmer hat die Art und Weise der Berechnung so darzulegen, dass kein Zweifel besteht, welches Angebot der Arbeitgeber durch Gewährung der Leistung gemacht hat. 3. Beruft sich der Arbeitgeber auf eine irrtümliche Berechnung, hat der Arbeitnehmer darzulegen, dass aus der Sicht der Arbeitnehmer eine bewusste übertarifliche Leistung vorliegt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. Dezember 2008 - 5 Sa 768/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Jahressonderzahlung.

Der Kläger war seit dem Jahr 1996 bei der D GmbH & Co. KG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging zum 1. Januar 2004 infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Der Kläger ist als Betriebsschlosser und Schichtleiter tätig und Betriebsratsvorsitzender im Werk H der Beklagten. Er ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt.