Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Auflösung eines fachlichen Notdienstes
SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.02.2005 - Aktenzeichen S 11 KA 260/04
DRsp Nr. 2008/20626
Berechtigung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Auflösung eines fachlichen Notdienstes
Es besteht keine Verpflichtung zur Vorhaltung von fachärztlichen Notdiensten. Daher darf die Kassenärztliche Vereinigung einen fachärztlichen Notdienst auflösen und die Fachärzte in den allgemeinen Notdienst eingliedern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]