BAG - Urteil vom 17.06.2014
3 AZR 412/13
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1 (i.d.F. vom 19. Dezember 1974, a.F.); BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 (a.F.); BetrAVG § 3 Abs. 1 S. 1 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung); BetrAVG § 18a; BGB § 242;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 16
AuR 2014, 439
DB 2014, 2534
EzA-SD 2014, 12
NZA
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 61/12
ArbG Hamburg, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 506/11

Berechtigung des Arbeitgebers zur Verweigerung von Leistungen aus einer VersorgungszusageRechtsnatur eines Widerrufsvorbehalts

BAG, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 3 AZR 412/13

DRsp Nr. 2014/13767

Berechtigung des Arbeitgebers zur Verweigerung von Leistungen aus einer Versorgungszusage Rechtsnatur eines Widerrufsvorbehalts

Orientierungssätze: 1. Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers berechtigen den Arbeitgeber nur dann zur Verweigerung von Versorgungsleistungen, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. 2. Der Arbeitgeber kann sich mittels eines Widerrufsvorbehalts nicht unter leichteren Voraussetzungen von der erteilten Versorgungszusage befreien, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB möglich ist. Deshalb ist ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig nur als deklaratorischer Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen.

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - teilweise aufgehoben, soweit es die Klage mit dem Hilfsantrag in Höhe eines Betrages von 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst: