BAG - Urteil vom 31.05.2001
6 AZR 171/00
Normen:
BAT § 15 ; SR 2 c Nr. 8; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 351
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 518/99
ArbG Flensburg - Urteil vom 05.08.1999 - ö.D. 3 Ca 515/99 -,

Bereitschaftsdienstvergütung für Facharzthintergrunddienste

BAG, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 171/00

DRsp Nr. 2002/3550

Bereitschaftsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste"

»Liquidationsrecht als sachlicher Grund für die Nichteinbeziehung eines leitenden Krankenhausarztes in eine Vereinbarung, durch die der Arbeitgeber den anderen Ärzten der Krankenhausabteilung, die kein Liquidationsrecht besitzen, die Bezahlung von Rufbereitschaft nach Bereitschaftsdienstgrundsätzen zusagt.«

Normenkette:

BAT § 15 ; SR 2 c Nr. 8; BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von sogenannten Facharzthintergrunddiensten.

Der Kläger ist Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses, dessen Träger der beklagte Landkreis ist. Der Kläger hat in der Zeit von Februar bis August 1998 von seiner in der Nähe des Krankenhauses gelegenen Wohnung aus Facharzthintergrunddienste geleistet. Während dieser Dienste sind die Ärzte der gynäkologischen Abteilung verpflichtet, ihren Aufenthaltsort anzuzeigen; eine schriftliche oder mündliche Anweisung des Arbeitgebers, sich in der Wohnung aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wurde nicht erteilt.