OLG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2017
5 U 25/16
Normen:
BGB § 117; BGB § 242; BGB § 894 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 100/12

Berichtigung des Grundbuchs zu Gunsten des Erwerbers in der ZwangsversteigerungAnspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten einer Erbengemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 U 25/16

DRsp Nr. 2018/10309

Berichtigung des Grundbuchs zu Gunsten des Erwerbers in der Zwangsversteigerung Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten einer Erbengemeinschaft

Dem Grundbuchberichtigungsanspruch des Erwerbers durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung kann nicht die auf § 242 BGB gestützte Einrede des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden, wenn keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass Gebote nur zum Schein abgegeben worden sind in der Absicht, hierauf keine Zahlungen zu leisten.

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Dezember 2015, Az. 12 O 100/12, wird - auch mit den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen zur Widerklage - zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 96 % und der Beklagte zu 2 zu 4 %; die außergerichtlichen Kosten des Klägers I. Instanz tragen der Beklagte zu 1 zu 92 % und der Beklagte zu 2 zu 8 %. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.