LAG Hamm - Beschluss vom 09.01.2019
3 Sa 500/18
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;

Berichtigung des Tatbestandes hinsichtlich eines Datums

LAG Hamm, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 500/18

DRsp Nr. 2019/6506

Berichtigung des Tatbestandes hinsichtlich eines Datums

Tenor

Das Urteil vom 07.11.2018 wird auf Seite 2 im 2. Absatz des Tatbestandes dahingehend berichtigt, dass statt des Datums "22.01.2001" das Datum "22.01.2011" eingesetzt wird.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen war.