LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.08.2023
9 Sa 73/21
Normen:
ArbGG § 53; ZPO § 319 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 59/20

Berichtigung des Urteils bei offenbaren UnrichtigkeitenBerichtigung eines offensichtlich falschen Geldbetrags im Urteilstenor

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 73/21

DRsp Nr. 2023/12564

Berichtigung des Urteils bei offenbaren Unrichtigkeiten Berichtigung eines offensichtlich falschen Geldbetrags im Urteilstenor

1. Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. 2. Wird dem ausgeurteilten Betrag von 2.500,00 € versehentlich eine Null hinzugefügt, ist dieser Fehler auch außerhalb der mündlichen Verhandlung durch den Kammervorsitzenden oder seinen Vertreter durch Beschluss zu berichtigen.

Tenor

Der Tenor zu I. 2. des Urteils vom 28. Juli 2023 - 9 Sa 73/21 - wird wie folgt berichtigt:

Die Beklagten zu 1 und 2 werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger € 2.500,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2021 zu zahlen.

Normenkette:

ArbGG § 53; ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

Der Tenor des Urteils vom 28. Juli 2023 - 9 Sa 73/21 - ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bereits der Tenor zu I. 2. legt nahe, dass bei einem Betrag von "2.5000,00 Euro" versehentlich eine Null zu viel eingefügt wurde. Die Entscheidungsgründe unter V. (S. 14 ff. des Urteils) machen aber eindeutig klar, dass dem Kläger nur 2.500,00 Euro, nicht aber 25.000,00 Euro zugesprochen werden sollten. Der Betrag von 2.500,00 Euro ist mehrfach genannt.