BAG - Beschluss vom 05.06.2023
9 AZR 245/19
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 2 S. 1;

Berichtigung des Urteils bei offensichtlichen Unrichtigkeiten

BAG, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 245/19

DRsp Nr. 2023/7481

Berichtigung des Urteils bei offensichtlichen Unrichtigkeiten

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch die Kostenquotelung betreffen. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

Der Tenor des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenquotelung richtig lauten muss:

von den Kosten der Revision hat der Kläger 56 vH und die Beklagte 44 vH zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 2 S. 1;