Der Tenor des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenquotelung richtig lauten muss:
von den Kosten der Revision hat der Kläger 56 vH und die Beklagte 44 vH zu tragen.
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