BAG - Urteil vom 20.12.2022
9 AZR 245/19
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; SGB IX a.F. § 125; SGB IX n.F. § 208 Abs. 1 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TVöD -F § 26; TVöD -F § 33;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 109
ArbRB 2023, 2
DStR 2023, 586
EzA-SD 2022, 8
NZG 2023, 2
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 47 vom 20.12.2022
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 145/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8481/15

Berufungsbegründung bei mehreren Urteilsbegründungen des ErstgerichtsMitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des ArbeitnehmersBesondere Umstände als Ausnahmetatbestand zum Verfall des UrlaubsanspruchsTarifliche Dispositionsbefugnis für den übergesetzlichen MehrurlaubErkennbarkeit des Regelungswillens der Tarifparteien bezüglich einer eigenständigen Regelung des tariflichen Mehrurlaubs

BAG, Urteil vom 20.12.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 245/19

DRsp Nr. 2023/560

Berufungsbegründung bei mehreren Urteilsbegründungen des Erstgerichts Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Urlaubnahme des Arbeitnehmers Besondere Umstände als Ausnahmetatbestand zum Verfall des Urlaubsanspruchs Tarifliche Dispositionsbefugnis für den übergesetzlichen Mehrurlaub Erkennbarkeit des Regelungswillens der Tarifparteien bezüglich einer eigenständigen Regelung des tariflichen Mehrurlaubs

1. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss der Berufungskläger für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darlegen, warum diese seiner Auffassung nach die Entscheidung nicht rechtfertigen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. 2. Die Erfüllung der in richtlinienkonformer Auslegung abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers ist grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG.