LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.03.2019
9 Sa 145/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8481/15

Verfall des Urlaubsanspruchs auch bei befristeter ErwerbsunfähigkeitsrenteDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für verständliche UrlaubsaufforderungSchadensersatzanspruch bei nicht gewährtem Urlaub

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 145/17

DRsp Nr. 2020/1795

Verfall des Urlaubsanspruchs auch bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für verständliche Urlaubsaufforderung Schadensersatzanspruch bei nicht gewährtem Urlaub

1. Aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG verfallen gesetzliche Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer im für die Urlaubsgewährung maßgeblichen Zeitraum zuvor aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war (BAG, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10, nach juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS], nach juris). 2. Dies gilt auch bei befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente, in deren Folge das Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2016 – 3 Ca 8481/15 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1. (Urlaub) wird die Revision zugelassen; im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Feststellung des Bestehens von Urlaubstagen aus den Jahren 2010, 2011 und 2014 sowie über die Anerkennung von Tätigkeitszeiten des Klägers bei einem anderen Arbeitgeber.