LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.03.2023
10 TaBV 43/22
Normen:
ZPO § 319;

Berichtigung einer Beschlussformel wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 10 TaBV 43/22

DRsp Nr. 2023/8291

Berichtigung einer Beschlussformel wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO

Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil oder Beschluss vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

Die Beschlussformel des Beschlusses vom 17. Januar 2023 - 10 TaBV 43/22 - wird dahin berichtigt, dass ihr zweiter Satz lautet:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe: