BAG - Urteil vom 20.01.2010
7 AZR 753/08
Normen:
HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 1 S. 2; HSG LSA (in der bis 12. Mai 2004 geltenden Fassung) § 24 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BAGE 133, 105
DB 2010, 1131
NZA 2010, 636
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 2/08

Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung; Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule; Abgeschlossene Promotion als Voraussetzung

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 753/08

DRsp Nr. 2010/12428

Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung; Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule; Abgeschlossene Promotion als Voraussetzung

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter kann nur auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis zum 17. April 2007 geltenden Fassung gestützt werden, wenn die Befristung nach Abschluss der Promotion vereinbart wurde. 2. Wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG abgeschlossen ist, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften und der einschlägigen Promotionsordnung. Orientierungssätze: 1. Voraussetzung für eine Befristung nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG ist eine abgeschlossene Promotion. Deshalb kann ein nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG befristeter Arbeitsvertrag nicht bereits vor der Promotion für die Zeit danach abgeschlossen werden. 2. Die Vorschriften des HRG regeln nicht, wann eine Promotion abgeschlossen ist. Dies richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen und der maßgeblichen Promotionsordnung. 3. Nach § 24 HSG LSA ist die Promotion mit dem Erwerb des Doktorgrades abgeschlossen.