LAG Köln - Beschluss vom 19.09.2016
5 Ta 216/16
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2210/14

Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung nach Abschluss einer Instanz

LAG Köln, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 5 Ta 216/16

DRsp Nr. 2016/18195

Berichtigung einer unrichtigen Parteibezeichnung nach Abschluss einer Instanz

1. Eine nur ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann im laufenden Verfahren jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden.2. Ist die Instanz beendet, kommt dieser - einfache - Weg für eine Berichtigung nicht mehr in Betracht. Eine Berichtigung ist nur noch möglich, wenn die strengeren Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGH 3. Juni 2003 - X ZB 47/02).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2016- 12 Ca 2210/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das2. Versäumnisurteil zu Recht berichtigt. Es liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vor.

Das Urteil ist unrichtig, weil von Anfang an beklagte Partei die S GmbH war. Dies ergibt die Auslegung der prozessualen Erklärungen des Klägers.

1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln .