BSG - Beschluss vom 16.10.2023
B 5 R 79/23 AR
Normen:
SGG § 138 S. 1; SGG § 142 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4/23
LSG Hamburg, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 40/21
SG Hamburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1112/19

Berichtigung von Beschlüssen im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

BSG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 79/23 AR

DRsp Nr. 2023/15993

Berichtigung von Beschlüssen im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Es besteht kein Anspruch auf eine gemäß dem Empfinden der klagenden Person bewertende Beschreibung der tatsächlichen Umstände in einer Gerichtsentscheidung.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 30. August 2023 (B 5 R 4/23 BH) wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 138 S. 1; SGG § 142 Abs. 1;

Gründe

Gemäß § 142 Abs 1 iVm § 138 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Eine solche Berichtigung kann auch nach einem entsprechenden Antrag der klagenden Person vorgenommen werden. Über die Berichtigung entscheidet der Vorsitzende durch Beschluss 138 Satz 2 SGG).

Für die von der klagenden und antragstellenden Person im Schreiben vom 7.10.2023 begehrte Änderung in RdNr 1 des Beschlusses vom 30.8.2023 ist auf dieser Grundlage kein Raum. Eine offenbare Unrichtigkeit iS des § 138 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Auf eine gemäß dem Empfinden der klagenden Person bewertende Beschreibung der tatsächlichen Umstände, die in RdNr 1 des genannten Beschlusses neutral bezeichnet sind, besteht kein Anspruch.

Von einem Eingehen auf die weiteren in dem Schreiben vom 7.10.2023 enthaltenen (grob beleidigenden) Zuschreibungen wird abgesehen.