BSG - Beschluss vom 30.08.2023
B 5 R 4/23 BH
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; ZPO § 44 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 64 Nr. 3; SGB VI § 65; SGB VI § 68; SGB VI § 69 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 40/21
SG Hamburg, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1112/19

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten RechtsverfolgungDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 30.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 4/23 BH

DRsp Nr. 2023/12198

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderung an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn nach Prüfung des Streitstoffs anhand der vorinstanzlichen Gerichtsakten nicht ersichtlich ist, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen – hier im Falle der Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und von Verfahrensmängeln in einem Rechtsstreit über die zutreffende Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung unter besonderer Berücksichtigung von im Kindesalter vorgenommenen geschlechtsangleichenden Operationen und einer Behandlung mit dem Medikament Androcur.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.